SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bergzwerge Dorfchemnitz“ e.V. Er hat seinen Sitz in 09619 Dorfchemnitz, Am Berg 17 und ist im Vereinsregister unter der Nummer 669 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt, die Betreibung und Förderung der Kindertagesstätte in Dorfchemnitz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können juristische und natürliche volljährige Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft zum Verein ist schriftlich zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung dieser Satzung und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt

b) durch Tod, sowie bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit

c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied

– in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat

– wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung keine Zahlung geleistet hat.

(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.

§ 5 Finanzierung, Mitgliedsbeiträge

(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen sowie auf Anforderung des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Nicht erbrachte Arbeitsstunden werden durch Leistung eines Geldbetrags abgegolten.

(3) Über die Höhe der Mitgliedbeiträge, die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden sowie über die Höhe des Abgeltungsbetrages pro nicht geleistete Arbeitsstunde, beschließt die Mitlgiederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann zudem die Festsetzung pauschaler Mahngebühren für den Fall des Zahlungsverzugs beschließen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 31.03. vom Konto des Vereins unter Angabe des Namens per Lastschrift eingezogen. Der Beitrag ist stets als Jahresbeitrag zu leisten.

(5) Jeder hat die Möglichkeit, dem Verein Zuwendungen und Spenden zukommen zu lassen.

(6) Alle Beiträge, Zuwendungen und Spenden sind ausschließlich für den gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind      

a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

4. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes

5. Genehmigung der Haushaltführung / des aufgestellten Jahresfinanzplanes für das nächste Geschäftsjahr

6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach gesetzlichen Vorschriften ergeben.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert der Vorstand oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die gilt nicht für Anträge, die Sachverhalte nach Abs. (8) Satz 2 zum Gegenstand haben. Solche Beschlussgegenstände sind stets mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt den Schriftführer.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen, die Änderung des Zwecks des Vereins, die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen regelungen entgegenstehen, kann der Vorstand vorsehen, dass die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten wird. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die Ton- und ggf. auch Bildübertragung aller Redebeiträge der teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert, sodass Rede-, Antrags-, Auskunftsrecht und Stimmrechte auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert sind. Möglich ist auch eine Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung (hybride Versammlung), solang die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 2 Personen, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Weiterhin können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.

(2) Der 1. Vorsitzende under 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertetungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Vergütung des Vorstandes

§ 11 Wahl des Vorstandes

§ 12 Vorstandssitzungen

§ 13 Auflösung des Vereins